
Teilrevision kommunale Nutzungsplanung / Festsetzung und Genehmigung in der Gemeinde Wiesendangen
Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der Genehmigung der Baudirektion:
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Wiesendangen haben an der Gemeindeversammlung vom 25.11.2024 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung mit der Anpassung der BZO an die neuen Baubegriffe „Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)“ wird festgesetzt.
2. Der Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) wird zur Kenntnis genommen.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung KS-0022 / 25 vom 06.03.2025 die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung genehmigt.
Auflage:
Die Unterlagen liegen ab dem 28.03.2025 während 30 Tagen zu den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung auf (§ 5 Abs. 3 PBG). Ausserdem sind sie auf der Webseite der Gemeinde Wiesendangen (www.wiesendangen.ch) aufgeschaltet.
Rechtsmittel:
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich erhoben werden (§§ 329 ff. PBG).
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.