
Betreibungs- und Gemeindeammannamt Elgg
Lindenplatz 4
Postfach 73
8353 Elgg
Telefon 052 368 55 20
Fax 052 368 55 29
PC-Konto 85-301363-2
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Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag
8.30 - 11.30 Uhr
14.00 - 16.30 Uhr
Montag zusätzlich bis 18.30
Freitag geschlossen
Gemäss §246 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB) ist jeder Gemeindeammann und jeder Notar des Kantons Zürich zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt. Gerne nehmen wir die Beglaubigung vor. Eine telefonische Voranmeldung ist erwünscht.
Beglaubigungen von Unterschriften
Diejenige Person, welche ihre Unterschrift beglaubigen lassen will, hat persönlich vorzusprechen und sich mit einem der folgenden Ausweispapiere auszuweisen:
Mit der Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift auf einem Dokument bestätigt. Die Unterschrift kann vor Ort geleistet werden oder sie kann von der unterschreibenden Person vor dem Beamten anerkannt werden.
Die Beglaubigung sagt nichts über den Inhalt des unterzeichneten Dokumentes aus. Es wird lediglich bescheinigt, dass es sich um die Unterschrift derjenigen Person handelt, die sich im Amt ausgewiesen und dort die Unterschrift geleistet bzw. als die eigene anerkannt hat.
Wir bestätigen die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Originaldokument. Dazu müssen Sie uns zwingend das Original-Dokument vorlegen, Kopien eines kopierten Dokumentes können nicht beglaubigt werden.
Wir nehmen die Beglaubigung zur Sicherung eines Datums vor, bestätigen Abschriften und Auszüge aus Original-Dokumenten sowie die Identität von Personen auf Fotografien.
Die Kosten betragen Fr. 20.00 pro Beglaubigung.
Verbote, welche sich gegen einen unbestimmten Personenkreis richten, besonders solche zum Schutz des Grundeigentums, werden mittels Verfügung vom Bezirksgericht erlassen. Der Gemeindeammann publiziert sodann das privatrechtliche allgemeine Verbot und überwacht die Aufstellung der örtlichen Hinweistafeln.
Vorgehen:
Nach Erhalt der richterlichen Verfügung muss der Eigentümer oder dessen Vertreter das Gemeindeammannamt mit der amtlichen Publikation seines Verbotes beauftragen. Dazu ist ein kurzes schriftliches Gesuch unter Beilage der richterlichen Verfügung sowie einer Katasterplan-Kopie erforderlich. Das Gemeindeammannamt wird einen Kostenvorschuss verlangen.
Weiterer Ablauf:
Es ist mit Kosten von mindestens ca. Fr. 800.00 zu rechnen (unverbindliche Angabe). Dazu kommen die Gerichtskosten und die Kosten des Schilderherstellers.