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Was ist zu tun, wenn ...

1. Bei Zuzug

Wer in der Gemeinde Wohnsitz nimmt, muss sich innert 14 Tagen nach der Ankunft bei der Einwohnerkontrolle anmelden und die Ausweisschriften über ihre/seine Heimats- und Zivilstandsverhältnisse vorlegen. Bei Schweizerbürgerinnen und -bürgern ist dies der Heimatschein oder Heimatausweis, das Familienbüchlein, der Mietvertrag sowie die Krankenkassenbescheinigung; bei Ausländern der Pass, die Arbeitsbewilligung, der Mietvertrag, die Krankenkassenbescheinigung und - sofern vorhanden - der Ausländerausweis.

2. Bei Wohnungswechsel

Wer seine Wohnung oder seine Logis innerhalb der Gemeinde wechselt, muss den Umzug innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle melden unter Vorweisung des Schriftenempfangsscheines oder des Ausländerausweises.

Ferner sind die Adressänderungen zu melden an:

  • Post / Telefon
  • EKZ (Strom), Tel. 058 359 55 22
  • Strassenverkehrsamt (Änderungen Führer- und Fahrzeugausweis)
  • Krankenkasse, Bank, Versicherungen usw.
Alle betroffenen Stellen sind dankbar, wenn durch rechtzeitige Meldung mitgeholfen wird, zeitraubende und kostspielige Umtriebe zu verhindern.

3. Bei Wegzug

Wer die Gemeinde verlässt mit der Absicht, an einem andern Ort Wohnsitz zu nehmen, hat sich innert 14 Tagen nach seinem Wegzug bei der Einwohnerkontrolle abzumelden und seine Ausweisschriften zurückzuziehen.

4. Pass und Identitätskarten / NEUSTE INFOS ZUM NEUEN PASS 10

Allgemeines

Die Identitätskarte ist persönlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Minderjährige sind dabei von einem Elternteil, entmündigte Personen von ihrer gesetzlichen Vertretung zu begleiten.

Biometrischer Pass:
Der Pass oder das Kombi (Pass + IDK) sind zwingend beim kantonalen Passbüro telefonisch (Tel. Nr. 043 259 73 73) oder über das Internet (www.schweizerpass.ch) zu beantragen. Eine Beantragung von Pass und Kombi ohne vorherige Anmeldung und Terminvereinbarung per Telefon oder Internet ist nicht möglich!

Für Reisende in oder durch die USA wird der biometrische Pass nur von Personen benötigt, die über keinen Pass03 verfügen, der vor dem 26. Oktober 2006 ausgestellt wurde.

Unterlagen
Folgende Unterlagen sind für einen Antrag zur Ausstellung eines Ausweises unbedingt mitzunehmen:

  • Alter Reisepass/alte Identitätskarte oder anderer Ausweis mit Foto
  • Passfoto
  • Bei Verlust des Reisepasses oder der Identitätskarte: die Verlustanzeige einer schweizerischen Polizeistelle
  • Wenn ein neuer Pass für ein Kind beantragt wird: die Reisepässe der Eltern sowie das Familienbüchlein oder der Geburtsschein
  • Schriftenempfangsschein/Meldebestätigung
  • Gebühr

Dauer des Antragsverfahrens
In der Regel dauert das gesamte Verfahren für die IDK 10 Arbeitstage ab der Antragsstellung. Die Ausweise werden direkt von der Herstellerfirma mit eingeschriebener Post an die auf dem Antragsformular aufgeführte Zustelladresse gesandt

Aktuelle Dauer des Antragsverfahrens siehe unter www.ds.zh.ch.

Ausweisart Preis Gültigkeit
Identitätskarte Erwachsene 65.00 10 Jahre
Identitätskarte Kinder (0 - 18 Jahre) 30.00 5 Jahre
Pass Erwachsene 140.00 10 Jahre
Pass Kinder (0 - 18 Jahre) 60.00 5 Jahre
Kombi (Pass + IDK) Erwachsene 148.00 10 Jahre
Kombi (Pass + IDK) Kinder 68.00 5 Jahre
     
Provisorischer Pass beim Passbüro (auch für Kinder) 100.00 max. 1 Jahr
Provisorischer Pass im Flughafen (auch für Kinder) 150.00 max. 1 Jahr

Das Porto (Fr. 5.- ) wird pro Person und Ausweis zusätzlich erhoben.

Pässe werden nicht mehr verlängert und Kindereinträge sind auch nicht mehr möglich.

5. Bei Eheschliessung

Das Gesuch muss beim Zivilstandsamt Winterthur abgegeben werden. Als Ausweis wird für ledige Schweizerbürgerinnen und -bürger ein Personenstandsausweis, ausgestellt vom Zivilstandsamt des Heimatortes, verlangt. Für Verwitwete und Geschiedene ist ein Familienschein, ebenfalls ausgestellt vom Zivilstandsamt des Heimatortes, nötig. Nähere Auskünfte über alle weiteren Formalitäten sowie notwendige Heiratspapiere für Ausländer erteilt das Zivilstandsamt Winterthur.
Tel. 052 267 57 65 oder 052 267 57 26.

6. Bei Geburten

Hausgeburten sind von den Angehörigen oder der Hebamme innert drei Tagen dem Zivilstandsamt des Geburtsortes zu melden. Bei Spitalgeburten erfolgt die Meldung durch das betreffende Spital.

7. Bei Todesfall

Wenn immer in einer Familie ein Todesfall eintritt, so ist dies etwas so Ergreifendes, dass verständlicherweise die Erledigung der Formalitäten vorerst zurücktritt. Damit wir Ihnen in dieser schweren Zeit helfen können, soll Ihnen die nachstehende Orientierung dienen.

Todesfall zu Hause
Hat der Arzt den Tod festgestellt, so verständigen Sie die Gemeindekrankenschwester, welche die Leichenbesorgung vornimmt. Später setzen Sie sich mit dem Bestattungsamt in Verbindung. Dort wird man Ihnen gerne behilflich sein und mit Ihnen das Nötige vereinbaren, sei es während oder ausserhalb der Bürozeit, insbesondere

  • den Zeitpunkt der Einsargung und der Überführung in die Leichenhalle. Es stehen den Angehörigen separate und pietätvolle Aufbahrungsräume zur Verfügung, die es Ihnen gestatten, jederzeit mit dem lieben Verstorbenen allein zu sein
  • den Zeitpunkt der Bestattung bzw. Abdankung, damit Sie sofort die Todesanzeigen in Druck geben können.

Todesfall im Spital oder ausserhalb der Wohngemeinde
Wenden Sie sich auch in diesem Fall möglichst rasch an das Bestattungsamt, damit das weitere Vorgehen mit Ihnen besprochen werden kann.

Merkblatt

Weitere Informationen finden Sie unter dem Onlineschalter/Steueramt.

8. Wenn wirtschaftliche oder persönliche Hilfe notwendig ist

Das Sozialamt unterstützt und betreut Personen in Notlagen und mit sozialen Anliegen. Melden Sie sich bei der Sozialsekretärin persönlich an. Sie wird Sie eingehend beraten und betreuen und Ihnen die nötigen Informationen geben, sowie Sie bei persönlichen Problemen an die dafür speziell zuständigen Fachstellen weiter verweisen. Sollten vormundschaftliche Massnahmen notwendig sein, wird das notwendige Verfahren eingeleitet.

Wenn Sie AHV- oder IV-RentnerIn sind, haben Sie allenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Die Sozialsekretärin berät Sie gern und berechnet allfällige Leistungen.
Ergänzungsleistungen sind keine Fürsorgeleistungen.

9. Wenn Arbeitslosigkeit droht

Melden Sie sich frühzeitig, allenfalls bevor Sie bereits arbeitslos sind beim RAV in Winterthur.

RAV Winterthur
Jägerstr. 2
Postfach 229
8402 Winterthur
Tel. 043 259 67 00
Fax. 043 259 67 01
E-Mail

Die Anmelde- und Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag 08.00 - 11.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr

Die Anmeldungszeiten gelten für Personen, sie sich beim RAV anmelden wollen. Die Öffnungszeiten hingegen entsprechen der Zeit, an der das Gebäude zugänglich ist.

10. Hundehaltung

Alle Hundebesitzerinnen und -besitzer sind verpflichtet, ihre Hunde jedes Jahr bei der Gemeindeverwaltung zu verabgaben. Ebenso sind die Hunde bei der ANIS (Animal Identity Service) an- bzw. abzumelden Tel. 031 371 35 30 oder info@anis.ch

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11. Pflegeversorgung

Das Konzept Pflegeversorgung zeigt die aktuelle Situation in Wiesendangen auf. Es dient als Arbeitspapier in der Gemeinde zur Planung geeigneter ambulanter oder stationärer Pflege- oder Entlastungsmöglichkeiten sowie als Ideenpool für den Aufbau zukünftiger Angebote, sowohl im stationären Bereich als auch in der Prävention.
Die Angebote und Dienstleistungen sichern die Versorgung für die gesamte Bevölkerung, sowohl jüngere und ältere, vorübergehend oder dauernd pflegebedürftige Menschen. Im Konzept sind auch Massnahmen enthalten zur Gesundheitsförderung und Erhaltung der vorhandenen Ressourcen.

 

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