Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind ab 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres bei der AHV versicherungs- und beitragspflichtig. Die Beitragspflicht endet, wenn das Referenzalter erreicht ist.

Bei Personen, welche kein oder ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, stellt sich die Frage, ob sie als Nichterwerbstätige Beiträge an die AHV entrichten müssen.

Vorzeitig Pensionierte sind ebenfalls beitragspflichtig. Sie können durch den erwerbstätigen Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner von der Beitragspflicht befreit werden.

Zugehörige Objekte